Zunächst bin ich als juristische Laiin unsicher, ob es überhaupt möglich wäre, in diesem Fall eine Feststellungsklage durchzuführen (meines Laienwissens erfordert eine Feststellungsklage die Hinterfragung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses – dass die Autor*innenschaft unmittelbar ein solches darstellt wäre mir neu, ich lasse mich da aber gerne eines Besseren belehren).
Davon aber einmal abgesehen halte ich es, wenn entsprechende Vorwürfe stichhaltig sind, durchaus für möglich, diese begründend für den Antrag zu zitieren. Es ist aber in meinen Augen weder zielführend, noch im Rahmen unseres Mandats, eine Einzelperson zu einer gerichtlichen Feststellung aufzufordern.
Diese Forderung führt (wie ich fürchte schon alleine mit ihrer Aufnahme in einen Antrag, umso mehr aber, falls dies beschlossen wird) zu einer Bindung der sehr begrenzten ehrenamtlichen Ressourcen des SSRs an ein Unterfangen, welches den Studierenden keinen effektiven Mehrwert bietet und im Gegenteil die Umsetzung der anderen (ggf. zielführenden) Forderungen durch Verschiebung des öffentlichen Diskurses deutlich erschwert.